Freitag, 20. Dezember 2013

Das Team der Kanzlei Werner wünscht allen schöne Weihnachtstage

Altverluste aus Aktienveräußerungen können nur noch bis zum Jahresende mit Aktiengewinnen verrechnet werden

Wer Altverluste aus Aktienveräußerungen (vor dem 1. Januar 2009 erwirtschaftet) durch Verlustbescheid feststellen lassen hat, kann diese nur noch bis zum Jahresende mit Aktiengewinnen verrechnen lassen. In diesem Fällen ist also angesichts der aktuell hohen Börsenkurse zu überlegen, ob nicht steuerpflichtige Aktiengewinne realisiert werden, die dann mit den Altverlusten verrechnet werden können. Die Finanzverwaltung erkennt es auch an, wenn die Aktien kurz nach Verkauf in selber Stückzahl wieder gekauft werden. Dies stellt nach aktueller Rechtslage keinen Gestaltungsmissbrauch dar.